Nach Art. 139 AVO (Aufsichtverordnung) muss fьr die berufliche Vorsorge eine von den ьbrigen Versicherungen gesonderte Betriebsrechnung ("Betriebsrechnung BV") gefьhrt werden.
In der Rubrik "Offenlegung" werden die Resultate aus den Betriebsrechnungen in zusammengefasster Form präsentiert.
In der Rubrik "Datenerhebung" sind die Dokumente zu finden, welche die betroffenen Versicherungsunternehmen bei der Erstellung der Betriebsrechnung BV zu beachten haben.
In der Rubrik "Für die Revisionsstellen" befinden sich die Bestimmungen, nach denen die Betriebsrechnung BV durch die externe Revisionsstelle zu prüfen ist.